AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- & Zahlungsbedingungen der Heinrich Schröter GmbH

Selbstverständlich stellen wir Ihnen die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäfts­bedingungen auch als pdf-Datei zum Download bereit.

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung unserer Dienstleistung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen grundsätzlich Verpackung, Fracht, Porto, Fahrtkostenpauschalen und sonstige Kosten nicht aus.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Reinigungsarbeiten, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Leistungsbeschreibung, oder den getroffenen Vereinbarungen verlangt werden.

3. Musterlegungen, Probearbeiten, Materialmuster und ähnliche Vorarbeiten die vom Arbeitgeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes XII. gelten entsprechend.

4. Preisangaben und Terminzusagen durch unsere Außendienstmitarbeiter erfolgen vorbehaltlich einer Bestätigung der Betriebsleitung/Geschäftsführung.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Anbieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

6. Vom Auftraggeber/Auftragnehmer ausgesetzte Reinigungen bei der Unterhaltsreinigung, z.B. durch Urlaub, Betriebsferien, etc., werden ausschließlich mit dem zurzeit geltenden Tarifstundenlohn des Gebäudereinigerhandwerks pro nicht geleisteter Arbeitsstunde gutgeschrieben.

III. Lohnanpassung

1. Ergeben sich nach Abschluss diese Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung/oder Senkung) oder andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung), die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so kann auf Antrag über einen neuen Preis verhandelt werden. Dabei dürfen die festgelegten Preise um 100 Prozent des v.- H. Satzes der tariflichen Änderung des Ecklohns nicht überschritten werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist im Falle einer neuen Preisvereinbarung als Änderungskündigung anzusehen. Bei jeder weiteren Tarifänderung ist entsprechend zu verfahren.
Eine Änderungskündigung hinsichtlich der Preisvereinbarung kann außerdem erfolgen, wenn sich auf Grund der Fortrechnung mit dem vereinbarten Faktor 1,00 (höchstens 1,00) oder auf eine andere Weise eine Abweichung des errechneten Preises vom verkehrsüblichen Preis oder eine wesentliche Änderung des Verhältnisses von Lohnanteil zum Gesamtpreis ergeben hat. Nach einer Kündigungsfrist von einem Monat wird die Preisänderung zum 1. des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach der letzten Preisvereinbarung. Die Form der Kündigung richtet sich nach X.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung wird nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gewährt. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückzahlung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung oder ein Abschlag verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HBG ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VII.3. nicht nachgekommen ist.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgeführte Waren und Dienstleistungen zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Sofern unsere Rechnungen nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Zugang bezahlt werden, tritt automatisch Verzug ein.

6. Tritt Zahlungsverzug ein, behält sich der Auftragnehmer bis zum Ausgleich aller Forderungen die sofortige Einstellung der Dienstleistung vor. Im Einzelfall droht dem Auftraggeber die fristlose Kündigung.

V. Lieferung / Dienstleistung

1. Hat sich der Auftragnehmer zur Auftragannahme verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Dienstleistung oder Warenlieferung an die auftraggebende oder stellvertretende Person übergeben worden ist.

2. Termine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über die/den Dienstleistung/Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht vom Auftraggeber angelieferten Warenlieferung, Dienstleistungen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB, bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstellen benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstandenen Mehrkosten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers berechtigt.

3. Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware und Dienstleistung in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr geht mit der Auftragsbestätigung/Arbeitsschein über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Auftragsbestätigung/Arbeitsschein anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Auftragserteilungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder nach Fertigstellung der Dienstleistung zulässig und schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nicht zugegen ist, um die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware und/oder Dienstleistung auf dem Arbeitsschein zu bestätigen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

4. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Dienstleistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials oder des Reinigungsobjektes haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen wie Reinigungspläne oder Leistungsverzeichnisse durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

VIII. Aufmaß

1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

IX. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

3. Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für einen Polizei- und/oder Sicherheitsdienstleistungseinsatz bei der Auslösung von Fehlalarmen, die durch die Arbeitnehmer des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Alarmanlagenbetreiber haftet für kostenpflichtige Einsätze selbst.

X. Kündigung

1. Verträge und mündliche Vertragsabschlüsse können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

XI. Arbeitnehmerentsendegesetz (ANEG)

1. Durch die Aufnahme des Gebäudereiniger-Handwerks in das Entsendegesetz hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls das Recht, im Objekt unsere Beschäftigten zu überprüfen und zu befragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Beamten des Zolls bei ihren routinemäßigen Kontrollen uniformiert und bewaffnet erscheinen. Unsere Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk haben folgende Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber den Beamten des Zolls, die unbedingt zu beachten sind, da bei Verweigerung dieser Pflichten von den Zollbehörden ein Bußgeld auferlegt werden kann.

Folgende Ausweispapiere müssen unsere Beschäftigten bei der Arbeit im Original mit sich führen und den Zollbeamten auf deren Anfrage vorlegen:
– gültiger Personalausweis oder Pass
– Sozialversicherungsausweis
– Arbeitserlaubnis/-genehmigung (wo erforderlich)

Bei Befragungen durch den Zoll z. B. hinsichtlich der Personaldaten, Firmenname des Arbeitgebers, Dauer der Arbeitszeit, Pausen, Höhe des Lohns, Urlaubsanspruch/-lohn sind unsere Beschäftigten und der Auftraggeber zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Bezüglich der Berechnung der Dauer der Arbeitszeit weisen wir darauf hin, dass die Zeit vom Beginn bis zu Beendigung der tatsächlichen (Reinigungs-) Tätigkeit (bzw. Auf-/Abbau der Gerätschaften), abzüglich der Pausen berechnet wird.

XII. Urhebungsrecht

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Impressum

1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIV. Unterstützung

1. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten unterstützen. Dies umfasst insbesondere: kostenfreie Überlassung von Strom, Wasser, Abstellmöglichkeiten für Equipment, Umkleidemöglichkeiten für Mitarbeiter des Auftragnehmers usw..

2. Der Auftraggeber muss ausreichende Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen treffen.

 

XV. Datenspeicherung

1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)  zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2020

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