AGB

Allgemeine Geschäfts, Lieferungs– & Zahlungsbedingungen der Heinrich Schröter GmbH

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt unveränderter Auftragsdaten für einen Zeitraum von vier Monaten ab Angebotsdatum. Danach ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden. Bei Aufträgen mit Lieferung unserer Dienstleistung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen grundsätzlich Verpackung, Fracht, Porto, Fahrtkostenpauschalen und sonstige Kosten nicht aus.
  2. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs auf Veranlassung des Auftraggebers sowie zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, werden gesondert berechnet. Wiederholungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen, ohne dass ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsrechte vorliegt, gelten ebenfalls als gesondert zu vergütende Leistungen. Dies gilt insbesondere für Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen, die nach Ausführung der Leistung durch Dritte, andere Gewerke oder sonstige äußere Einflüsse verursacht wurden.
  3. Musterlegungen, Probearbeiten, Materialtests und vergleichbare Vorleistungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers erfolgen, sind gesondert zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag anschließend nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes XII. gelten entsprechend.
  4. Preisangaben und Terminzusagen durch unsere Außendienstmitarbeiter erfolgen vorbehaltlich einer Bestätigung der Betriebsleitung/Geschäftsführung.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Auftragnehmer in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
  6. Vom Auftraggeber/Auftragnehmer ausgesetzte Reinigungen bei der Unterhaltsreinigung, z.B. durch Urlaub, Betriebsferien, etc., werden ausschließlich mit dem zurzeit geltenden Tarifstundenlohn des Gebäudereinigerhandwerks pro nicht geleisteter Arbeitsstunde gutgeschrieben.

III. Änderungen des Tarifvertrags des Gebäudereinigerhandwerks

  1. Ändern sich nach Vertragsschluss die tariflichen Stundenlöhne des Gebäudereinigerhandwerks oder sonstige zwingende tarifliche Lohnbestandteile, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.
  2. Gleiches gilt bei gesetzlichen Änderungen des Mindestlohns, der Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlicher Umlagen oder sonstiger hoheitlich auferlegter Personalnebenkosten, soweit diese die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers unmittelbar beeinflussen.
  3. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem sich die jeweiligen Kostenbestandteile verändern. Die angepasste Vergütung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung.
  4. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
  5. Führt die Preisanpassung zu einer erheblichen Erhöhung der vereinbarten Gesamtvergütung, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung wird nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gewährt. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückzahlung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung oder ein Abschlag verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HBG ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VII.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgeführte Waren und Dienstleistungen zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Sofern unsere Rechnungen nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Zugang bezahlt werden, tritt automatisch Verzug ein.
  6. Tritt Zahlungsverzug ein, behält sich der Auftragnehmer bis zum Ausgleich aller Forderungen die sofortige Einstellung der Dienstleistung vor. Im Einzelfall droht dem Auftraggeber die fristlose Kündigung.

V. Lieferung / Dienstleistung

  1. Hat sich der Auftragnehmer zur Auftragsannahme verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Haftung richtet sich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Dienstleistung oder Warenlieferung an die auftraggebende oder stellvertretende Person übergeben worden ist.
  2. Termine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über die Dienstleistung bzw. den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch bei Zulieferern – insbesondere Streik, Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Ausfälle öffentlicher Verkehrsoder Versorgungsinfrastruktur, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Dem Auftragnehmer steht vom Auftraggeber angelieferten Warenlieferung, Dienstleistungen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB, bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zu.
  6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstellen benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstandenen Mehrkosten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers berechtigt.
  3. Beoder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Beoder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware und Dienstleistung in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr geht mit der Auftragsbestätigung/Arbeitsschein über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Auftragsbestätigung/Arbeitsschein anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Auftragserteilungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Ausführung der Leistung, schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich der erkennbaren Punkte als vertragsgerecht, es sei denn, es handelt sich um einen verdeckten Mangel. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nicht zugegen ist, um die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware und/oder Dienstleistung auf dem Arbeitsschein zu bestätigen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Auftraggeber zunächst ausschließlich ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl zu bestimmen. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
  4. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Dienstleistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials oder des Reinigungsobjektes haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  7. Zulieferungen wie Reinigungspläne oder Leistungsverzeichnisse durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

VIII. Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

IX. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, oder bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Auftragswert der betroffenen Leistung pro Schadensereignis.
  5. Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Für Schäden, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers über Art, Beschaffenheit oder besondere Risiken der zu reinigenden Flächen, Gegenstände oder technischen Einrichtungen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
  7. Bei der Auslösung von Alarmoder Sicherheitssystemen haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Kosten für Einsätze von Sicherheitsdiensten, Polizei oder Wachdiensten sind im Übrigen vom Auftraggeber zu tragen, sofern die Auslösung nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
  8. Für den Verlust von Schlüsseln oder Zugangskarten haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Im Falle des Schlüsselverlustes ist der Auftragnehmer lediglich zum Ersatz der notwendigen und angemessenen Kosten für den Austausch der unmittelbar betroffenen Schließzylinder verpflichtet. Ein vollständiger Austausch einer Schließanlage ist nur geschuldet, wenn dies aus objektiven Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist. Die Haftung ist der Höhe nach auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherungssumme des Auftragnehmers begrenzt.

X. Kündigung

Verträge und mündliche Vertragsabschlüsse können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).

XI. Arbeitnehmerentsendegesetz (ANEG)

Durch die Aufnahme des Gebäudereinigerhandwerks in das Entsendegesetz hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls das Recht, im Objekt unsere Beschäftigten zu überprüfen und zu befragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Beamten des Zolls bei ihren routinemäßigen Kontrollen uniformiert und bewaffnet erscheinen. Unsere Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk haben folgende Mitwirkungsund Auskunftspflichten gegenüber den Beamten des Zolls, die unbedingt zu beachten sind, da bei Verweigerung dieser Pflichten von den Zollbehörden ein Bußgeld auferlegt werden kann.

Folgende Ausweispapiere müssen unsere Beschäftigten bei der Arbeit im Original mit sich führen und den Zollbeamten auf deren Anfrage vorlegen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • Sozialversicherungsausweis
  • Arbeitserlaubnis/-genehmigung (wo erforderlich)

Bei Befragungen durch den Zoll z. B. hinsichtlich der Personaldaten, Firmenname des Arbeitgebers, Dauer der Arbeitszeit, Pausen, Höhe des Lohns, Urlaubsanspruch/-lohn sind unsere Beschäftigten und der Auftraggeber zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Bezüglich der Berechnung der Dauer der Arbeitszeit weisen wir darauf hin, dass die Zeit vom Beginn bis zu Beendigung der tatsächlichen (Reinigungs-) Tätigkeit (bzw. Auf-/Abbau der Gerätschaften), abzüglich der Pausen berechnet wird.

XII. Urhebungsrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIV. Unterstützung

  1. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten unterstützen. Dies umfasst insbesondere: kostenfreie Überlassung von Strom, Wasser, Abstellmöglichkeiten für Equipment, Umkleidemöglichkeiten für Mitarbeiter des Auftragnehmers usw.
  2. Der Auftraggeber muss ausreichende Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen treffen.

XV. Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) zulässig, EDVmäßig gespeichert und verwaltet werden.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck, Wechselund Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UNKaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2026

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